Allgemeine Nutzungsbedingungen MyKegs.de

Vertragsabschluss

    •    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
    •    Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.Diese Allgemeinen  Verkaufsbedingungenen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer.

Zahlungsbedingungen

    •    Die Zahlung hat ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    •    Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB berechnet.
    •    Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, Zahlungsansprüche gefährdet sind, sind wir berechtigt, diese - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.
    •    Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
    •    In den Fällen der Ziff. 3 und 4 können wir die Einzugsermächtigung (IV.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Die in Ziff. 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
    •    Wenn sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug befindet, werden weitere Forderungen gegen ihn, ungeachtet etwa vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig.
    •    Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

Eigentumsvorbehalt

    •    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
    •    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Dienstleister im Sinne von § 950 BGB , ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
    •    Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehende Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
    •    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus den Weiterveräußerungen gem. den Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Lieferungsverträgen.
    •    Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
    •    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
    •    Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Klausel II. 5. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –sofern wir das nicht selbst tun –und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    •    Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt, dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung gestattet sind.
    •    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
    •    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % , so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Ort des Lieferlagers oder des Lagers aus dem wir liefern, für die Zahlungsverpflichtung des Käufers der Sitz der fakturierenden Gesellschaft, Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Wiesbaden. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

    •    Lieferfristen, Liefertermine

    •    Von uns in Aussicht gestellte Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
    •    Die bestätigten Liefertermine sind eingehalten durch fristgerechte Auslieferung –d.h. Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten - ab Lager. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder eingebaut werden kann. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
    •    Haben wir uns mit dem Besteller noch nicht über alle Bedingungen und Einzelheiten des Auftrages geeinigt oder hat der Besteller erforderliche in - und/oder ausländische behördliche Bescheinigungen oder Unterlagen und Zeichnungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, noch nicht beigebracht, verlängern sich bestätigte Liefertermine um die Zeit, bis diese Voraussetzungen geschaffen worden sind. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, sowie bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Liefertermine beeinflussen.
    •    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände  – zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unterbliebener, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten (Selbstbelieferung) trotz abgeschlossenen Deckungsgeschäftes, Betriebsstörungen, Telekommunikations- und EDV –Ausfällen, Feuer, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Verkehrssperren, behördlichen Eingriffen, Ausfall von Maschinen, Aus- und Einfuhrverboten, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Blockade, usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten –verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, der Liefertermin in angemessenem Umfang.
    •    Wird durch die unter Ziff. 3.4. genannten Umstände unsere Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    •    Verschiebt sich gem. Ziff. 3.4. der Liefertermin oder werden wir gem. Ziff. 3.5. von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse benachrichtigen.
    •    Ändert sich durch die in Ziff. 3.4. genannten unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der vertraglichen Leistung oder wirken sich diese Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich aus, so kann der Vertrag angemessen angepasst werden. Die Bestimmungen des § 313 BGB bleiben unberührt.
    •    Sind wir im Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller den Rücktritt bezüglich des noch nicht erbrachten Teiles der vertraglichen Leistung erklären. Hat er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teillieferungen, so kann er bezüglich des gesamten Vertrages zurücktreten.
    •    Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzungen, namentlich Schadensersatzansprüche, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

    •    Versand, Verpackung und Gefahrübergang

Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
    •    Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt, die Kosten trägt der Käufer, Verpackung sowie Schutz – und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
    •    Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
    •    Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

 

Mängelhaftung

    •    Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat der Käufer uns unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens 14 Tage nach Eintreffen der Ware. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
    •    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
    •    Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung besteht kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels.
    •    Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder vom Käufer beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstandene Mängel.
    •    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.
    •    Soweit der gelieferten Sache eine garantierte Beschaffenheit fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Garantie sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mängelfolgeschäden erstreckte. Die Regelung des Abschnitts X. bleibt hiervon unberührt.
    •    Rechte des Käufers, sich wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzungen vom Vertrag zu lösen, bleiben unberührt.

 

Allgemeine Haftungsbegrenzung

    •    Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen bestehen nicht.  Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    •    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.

    •    Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist
(außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

 

Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

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